Definition der Tagesstätte

Die Tagesstätte ist eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 100, Abs. 1 Nr. 1 des BSHG und erbringt für die BesucherInnen Leistungen der sozialen Rehabilitation entsprechend der §§ 39 und 40 des BSHG. An fünf Tagen in der Woche bietet die Tagesstätte ein differenziertes Angebot in den Bereichen Betreuung, Beschäftigung und Therapie.

Es wird schwerpunktmäßig eine Tagesstruktur angeboten, in der zum Teil verlorengegangene alltagspraktische Fähigkeiten im sozialen Kontakt mit anderen wiedererlangt und gefördert werden können. Die Betreuung und Förderung ist auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Besucher eingestimmt und soll vor allem die soziale Teilhabe im Alltagsleben ermöglichen.